Biberkonflikte

Die Konflikte, die sich durch das Zusammenleben von Mensch und Biber ergeben, sind vielfältig und hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sehr unterschiedlich einzustufen. Nach Zahner et al. (2005) lassen sie sich - in Abhängigkeit von den Aktivitäten des Bibers - vier Themenbereichen zuordnen.


Fressen von Feldfrüchten

Als reine Pflanzenfresser ernähren sich Biber von einem breiten Spektrum an krautigen Pflanzen und Gehölzen im Nahbereich von Gewässern. Sie sind auch in der Lage, sich auf neue Futterpflanzen rasch einzustellen und nehmen diese dann in ihr Nahrungsspektrum auf. Dazu zählen in erster Linie Kulturpflanzen wie Mais, Zuckerrüben, Raps und Getreide, in manchen Gebieten werden auch Karotten, Kohl und Sellerie gefressen.

Die Größe der vom Biber abgeernteten Fläche hängt einerseits von der Fruchtart und ihrer Reifezeit bis zur Ernte und andererseits vom Reviertyp und damit der Anzahl an Tieren im Revier ab.

Der wirtschaftlich Schaden, der sich durch das Fressen von Feldfrüchten ergibt, ist meist relativ gering, da Biber einerseits nur so viele Pflanzen entnehmen, wie sie auch tatsächlich fressen und andererseits die Anzahl an Tieren am Gewässer durch das Reviersystem limitiert ist (Zahner et al. 2005). Die Erfahrungen aus anderen Bundesländern haben gezeigt, dass – auch wenn alle sichtbaren Flecken eines Fruchtausfalls auf einem Acker zusammengezählt werden – dieser 1.000 m2 nicht übersteigt (Hölzler & Parz-Gollner 2018).

Mais zählt zu den beliebtesten Futterpflanzen des Bibers © B. Komposch

Mais zählt zu den beliebtesten Futterpflanzen des Bibers

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Biberfraß in einem Getreidefeld © B. Komposch

Biberfraß in einem Getreidefeld

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Fällen von Gehölzen

Biber ernähren sich vor allem in den Wintermonaten von der Rinde von Weichhölzern wie Weiden und Pappeln. Da die Borke am Stamm wenig nahrhaft ist, müssen Biber Bäume fällen, um an die saftigere Rinde der Zweige zu kommen. Als Baumaterial für Dämme und Burgen werden auch Zweige und Äste anderer, z. T. forstwirtschaftlich wertvoller Gehölze (Eichen, Eschen, Fichten), Obstbäume und Ziergehölze wie z. B. Thujen gefällt, wenn sich diese im Nahbereich eines vom Biber genutzten Gewässers befinden.

Ein Biber braucht im Winter etwa 700 bis 900 g Rinde pro Tag. Hochgerechnet auf eine Wintersaison entspricht das ungefähr 20 Bäumen mit einem Brusthöhendurchmesser von 18 cm (Zahner et al. 2005).

Gravierend können sich die Folgen der Fällungen auswirken, wenn Bäume auf Infrastruktureinrichtungen wie z. B. Straßen oder Stromleitungen fallen und dadurch die Verkehrssicherheit bzw. Stromversorgung beeinträchtigen. Bewirtschaftungserschwernisse können die Folge sein, wenn gefällte Bäume auf angrenzende Felder oder Mähwiesen stürzen. Größere Äste, die ins Gewässer fallen, können als Treibgut die Funktionsfähigkeit von Wehranlagen und Triebwerksrechen beeinflussen. In kleineren Gewässern können gefällte Bäume zu Verklausungen führen und in weiterer Folge den Hochwasserabfluss behindern.

Das Entfernen und Aufarbeiten der Bäume ist mit einem zum Teil erheblichen Arbeitsaufwand verbunden und verursacht Kosten.

BiberdammIn Spalier-Obstplantagen können Biber in wenigen Nächten zahlreiche Bäume fällen.

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BiberdammBiberfällungen im Nahbereich von Siedlungen können zu Konflikten führen.

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Biberdamm

Auf Ackerflächen gestürzte Bäume sind ein Ärgernis für den Bewirtschafter.

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Biberdamm

Vom Biber angenagte/gefällte Fichten

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Grabaktivitäten

Biber legen ihre Baue meist in der Uferböschung von Gewässern an. Dazu graben sie Röhren in das Erdreich, die mehrere Meter lang sein können und an deren Ende sich der Wohnkessel befindet. Daneben legen sie auch einfache Röhren an, die sie als Rast- und Ruheplätze nutzen. Biber graben auch „Tunnel“ zu angrenzenden Futterflächen, um diese geschützt erreichen zu können.

Diese Grabaktivitäten des Bibers können zu erheblichen Beeinträchtigungen führen. Einerseits kann es dazu kommen, dass gewässernah verlaufende Straßen, Wege und Nutzflächen unterhöhlt werden und einbrechen, andererseits können Schutzdämme oder Deiche von z. B. Fischteichen durch die angelegten Röhren undicht werden. Die Folge sind Schäden an Fahrzeugen und landwirtschaftlichen Geräten, Vernässungen von Acker- und Wiesenflächen und damit in Verbindung stehende Bewirtschaftungserschwernisse, Wasserschäden an Gebäuden oder das Auslaufen von Fischteichen. Auch Personenschäden sind in solchen Fällen nicht auszuschließen.

Diese Art von Konflikten tritt häufig in jenen Bereichen auf, in denen die Bewirtschaftung/Nutzung bis zur Gewässeroberkante reicht.

Biberdamm

Eingebrochene Biberröhre

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Biberdamm

Biberröhre, die zu einem Getreidefeld führt.

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Biberdamm

Frisch sanierte Bibereinbrüche an einem gewässerparallel verlaufenden Weg.

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Biberdamm

Vom Biber in einen Maisacker gegrabener Kanal.

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Dammbauaktivitäten

Biber legen Dämme an, um Gewässer aufzustauen und damit nutzbar zu machen. Dadurch wird zum einen sichergestellt, dass der Eingang zum Biberbau bzw. den Röhren unter Wasser liegt, zum anderen können Nahrung und Baumaterial vom Biber schwimmend transportiert werden.

Über das Jahr gesehen brauchen Biber eine Mindestwassertiefe von 80 cm.

Biberdämme können weitreichende Auswirkungen haben. Häufig werden durch den erhöhten Wasserspiegel Auslässe von Felddrainagen eingestaut, wodurch deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird und es z. B. zur Vernässung von Ackerflächen kommt. Reichen Biberdämme bis zur Böschungsoberkante, kann es zu einem Wasseraustritt in die angrenzenden Flächen kommen. Das führt zu erschwerten Bedingungen bei der Ernte bzw. zu Ertragsminderungen oder -ausfällen. An kleineren Gewässern kann der Hochwasserabfluss durch Dämme behindert werden. Werden Dämme im Bereich von Kläranlagen, Rückhaltebecken oder Fischteichen gebaut, kann es zu einer Beeinträchtigung der Wasserzufuhr bzw. des -ablaufs und damit der Funktionsfähigkeit der Anlagen kommen.

Biberdamm

Wasseraustritt in Maisacker

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Biberdamm

Vom Biber stark aufgestautes Gewässer

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Biberdamm

Wasseraustritt infolge eines Biberdamms

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Biberdamm

Vom Biber eingestauter Rohrauslass

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Schadensprävention

Unter dem Begriff Prävention werden all jene Maßnahmen zusammengefasst, die das Auftreten von Biberschäden verhindern sollen.

Einzelbaumschutz 

Einzelbaumschutz kann in Form von Gittern oder Verbiss-Schutzmitteln (WÖBRA) durchgeführt werden. In Einzelfällen ist auch eine flächige Zäunung z. B. bei Obstbaum-Neuanlagen oder Aufforstungen sinnvoll. Für die Ummantelung eignen sich z. B. Estrichmatten, die in der üblichen Handelsgröße (2 x 1 m), ohne Zuschnitt, mit 5 bis 10 cm Abstand um den Baum gewickelt und mit Draht oder Kabelbindern fixiert werden.

Die Gitter müssen aus Eisen bzw. verzinkt sein, eine Drahtstärke von mind. 1,5 mm und eine möglichst kleine Maschenweite aufweisen. Die Höhe des Gitters muss mind. 1 m hoch sein.

Für das Verbiss-Schutzmittel WÖBRA ist ein Sachkundenachweis für den Erwerb von Pflanzenschutzmitteln erforderlich!

Frisch mit WÖBRA angestrichene Fichten © B. Komposch

Frisch mit WÖBRA angestrichene Fichten

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Einzelbaumschutz in Form eines Gitters

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Elektrozäune

Durch das Aufstellen von Elektrozäunen kann der Biber daran gehindert werden z. B. in Ackerflächen einzudringen. Da Biber auf Stromschläge sehr empfindlich reagieren und diese Stellen dann meiden, muss der Zaun meist nur vorübergehend errichtet werden. Über Biberdämme gespannte Elektrozäune mit herabhängenden Litzen verhindern, dass diese höher aufgebaut oder an problematischen Stellen errichtet werden.

Elektrozaun zum Schutz von Feldfrüchten © G. Hölzler

Elektrozaun zum Schutz von Feldfrüchten

© G. Hölzler

Elektrozaun mit herabhängenden Litzen zur Regulierung der Dammhöhe © B. Komposch

Elektrozaun mit herabhängenden Litzen zur Regulierung der Dammhöhe

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Dammdrainage

Durch den Einbau einer Dammdrainage in einen Biberdamm kann der Wasserstand auf ein „Kompromissniveau“ eingestellt werden. So werden einerseits Konflikte vermieden und andererseits kann der Biber das Gewässer weiterhin nutzen. Eine Mindestwassertiefe von 80 cm muss dabei jedoch erhalten werden und eine regelmäßige Wartung der Anlage ist erforderlich.

Für den Einbau einer Dammdrainage ist eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich!

Einbau einer Dammdrainage © B. Komposch

Einbau einer Dammdrainage

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Dammdrainage mit geschlitzten Rohren. © B. Komposch

Dammdrainage mit geschlitzten Rohren

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Sonstige Maßnahmen

Durch den Einsatz von Drahtgeflechten an Zu- und Abläufen von Fischteichen sowie an Durchlässen kann ein Verstopfen derselben durch den Biber unterbunden werden. Ein Untergraben von Dämmen und Deichen wird durch den Einbau eines Grabschutzes (Versteinung, Drahtgitter, Spundwände und ähnliches) verhindert. Derartige Maßnahmen sind in der Regel jedoch sehr kostspielig. Bei Neuanlagen in Bibergebieten sollten derartige Sicherungsmaßnahme grundsätzlich vorgesehen werden.

Entschädigungen für bereits aufgetretene Schäden werden nicht geleistet.

Da die Mehrzahl der Biberkonflikte im unmittelbaren Nahbereich von Gewässern auftritt, stellt die Anlage von Uferrandstreifen eine der wichtigsten und wirksamsten Maßnahmen zur Verhinderung von Biberkonflikten dar. Diese Maßnahme dient nicht nur dem Biber, sondern fördert auch viele andere Tierarten (Bayerisches Landesamt für Umwelt & Bund Naturschutz in Bayern 2009a und 2009b, Sommer et al. 2019), wirkt sich positiv auf den Gewässerschutz und die Gewässerentwicklung aus und stellt eine Form des Hochwasserschutzes dar (Zahner et al. 2005, Zahner 2013).

Präventionsmaßnahmen werden vom Land Steiermark, Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung, Referat Naturschutz gefördert

 

Nähere Infos unter:

 

 


Flächenförderung

Landwirtschaftlich genutzte Flächen, die in ihrer Bewirtschaftung durch Biberaktivtäten beeinträchtig werden, können im Rahmen des Landesvertragsnaturschutzes (LAV) gefördert werden. Förderfähig sind Grünland- und Ackerflächen angrenzend an Gewässer, an denen Bibervorkommen nachgewiesen sind. Die Vertragsfläche wird von den Gutachter*innen festgelegt.

 

Nähere Infos unter:


 

[>] Bayerisches Landesamt für Umwelt (2009a): Biber in Bayern. Biologie und Management. LfU, Augsburg, 48 S., www.lfu.bayern.de
[>] Bayerisches Landesamt für Umwelt (2009b): Das Bayerische Bibermanagement. Konflikte vermeiden - Konflikte lösen. LfU, Augsburg, 8 S., www.lfu.bayern.de
[>] Hölzler, G. & Parz-Gollner, R. (2018): Die Biber-Praxisfibel. Maßnahmen zur Konfliktlösung im Umgang mit dem Biber Castor fiber. BOKU Wien, 94 S.
[>] Paine, R. T. (1969): A Note on Trophic Complexity and Community Stability. The American Naturalist 103 (929): 91–93.
[>] Sommer, R., Ziarnetzky, V., Messlinger, U. & Zahner, V. (2019): Der Einfluss des Bibers auf die Artenvielfalt semiaquatischer Lebensräume. Naturschutz und Landschaftsplanung 51: 108-115.
[>] Zahner, V., Schmidbauer, M. & Schwab, G. (2005): Der Biber. Die Rückkehr der Burgherren. Buch & Kunstverlag Oberpfalz, 136 S.
[>] Zahner, V. (2013): Hat der Biber Einfluss auf Wasserhaushalt und Hochwasser? Natur & Land 99: 15-17.

Die bisherigen Erfahrungen aus der Steiermark haben gezeigt, dass im Fall von auftretenden Konflikten durch die lebensraumverändernde Lebensweise des Bibers eine rasche Kontaktaufnahme mit den Betroffenen und eine Begutachtung der Konfliktsituation vor Ort von größter Bedeutung sind. Dafür stehen das Beraterteam des Ökoteams sowie die unterstützenden BiberberaterInnen der Berg- und Naturwacht Betroffenen kostenlos zur Seite.

 

 

Nach Terminvereinbarung erfolgt ein Lokalaugenschein gemeinsam mit dem Grundeigentümer/der Grundeigentümerin bzw. den Betroffenen. Bei Bedarf werden Personen wie der zuständige Wassermeister, der/die Naturschutzbeauftragte oder der/die EuropaschutzbetreuerInnen hinzugezogen. Bei jedem Lokalaugenschein werden auftretenden Schäden bzw. Konflikte dokumentiert und relevante Biberzeichen (v. a. die Lage von Biberdämmen sowie von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) aufgenommen. Es erfolgt eine Beratung zur Lösung bzw. Entschärfung der Konfliktsituation im Rahmen der rechtlichen Vorgaben. Fördermöglichkeiten für die Umsetzung von Präventionsmaßnahmen werden aufgezeigt. Zu jedem Lokalaugenschein wird ein Beratungsprotokoll erstellt, das an die TeilnehmerInnen des Lokalaugenscheins sowie die zuständige Behörde übermittelt wird.

Eingriffe in den Biberlebensraum wie z. B. Dammabsenkungen oder Dammentfernungen sind nur nach Begutachtung durch die Biberberatung zulässig.

 

© B. Komposch

© B. Komposch

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© W. Holzinger

 

Neben der Beratung im Konfliktfall stehen Ihnen die BiberberaterInnen auch bei diversen Fragen zum Biber und seiner Lebensweise zur Verfügung. Meldungen von Biberbeobachtung werden gerne entgegengenommen. Diese stellen einen wichtigen Beitrag für das regelmäßig stattfindende Bibermonitoring in der Steiermark dar.

Im Rahmen der Biberberatung werden auch Infoveranstaltungen in Schulen, Kindergärten, Gemeinden usw. durchgeführt. 

Kontakt: +43 660 / 717 09 33

 

 

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© Berg- und Naturwacht

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© Berg- und Naturwacht

GESETZLICHER SCHUTZ UND GEFÄHRDUNG DES BIBERS

 

Artenschutz

Der Europäische Biber (Castor fiber) ist nach der Berner Konvention, Anhang III, sowie der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie, Anhänge II und IV, auf internationaler Ebene geschützt. Bei der Berner Konvention handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag über den Schutz europäischer wildlebender Tiere und Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume. Im Anhang III sind Arten aufgelistet, die grundsätzlich geschützt sind, im Ausnahmefall jedoch bejagt oder in anderer Weise genutzt werden dürfen. Österreich trat der Berner Konvention 1983 bei (BGBl. Nr. 372/1983).
Ziel der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992) ist der Erhalt und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt. Im Anhang II werden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse aufgelistet, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete, so genannte Natura 2000 Gebiete (im Steiermärkischen Naturschutzgesetz als „Europaschutzgebiete“ bezeichnet, siehe unten) ausgewiesen werden müssen. Im Anhang IV werden streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse genannt. Für diese gilt nach Artikel 12 der Richtlinie ein Fang- und Tötungsverbot. Jede absichtliche Störung, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten ist untersagt sowie jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist verboten. Zudem verbieten die EU-Mitgliedstaaten Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren.
Auf Landesebene wurde der Schutz des Bibers nach den Vorgaben der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie in das Steiermärkisches Naturschutzgesetz (Stmk. NschG 2017 i.d.g.F.) implementiert. In der Artenschutzverordnung des Landes Steiermark (LGBl. Nr. 40/2007) ist der Biber in Anlage C (geschützte Tiere) aufgelistet. Nach dem steiermärkischen Jagdgesetz (Stmk. Jagdgesetz 1986 i.d.g.F.) gilt der Biber nach §2 als „Wild“ und ist ganzjährig geschont.

 

Gebietsschutz

In Schutzgebieten, die auf Basis des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes ausgewiesen wurden, genießt der Biber zum Teil einen besonderen Schutz. Hier ist zwischen mehreren Schutzgebiets-Typen zu unterscheiden:
Unionsrechtlich sind besondere Schutzgebiete u. a. für die im Anhang II der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie genannten Arten und damit auch für den Biber auszuweisen. Die Steiermark hat 38 Europaschutzgebiete gemäß dieser Richtlinie verordnet, in keinem davon wird allerdings der Biber als Schutzgut genannt.
Europaschutzgebiete müssen zudem für die Vogelarten des Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979) eingerichtet werden. Ist die Präsenz des Bibers (durch seine ökosystemgestaltenden Aktivitäten) für die geschützten Vogelarten des Gebietes von essentieller Bedeutung, so ist er auch in diesen Gebieten geschützt.
Das Steiermärkische Naturschutzgesetz definiert zudem unterschiedliche Typen von rein landesrechtlich relevanten Schutzgebieten. Verordnete „Landschaftsschutzgebiete“ (Stmk. NSchG §8) und die ex lege geschützten „eiszeitlich entstandenen Seen und Weiher einschließlich deren Umkreis bis zu einem 10 m breiten landeinwärts gemessenen Geländestreifen“ sowie alle „natürlich fließenden Gewässer einschließlich ihrer Altgewässer (Alt- und Totarme, Lahnen u.dgl.)“ (Stmk. NSchG §5) sind relativ schwach geschützt, während „Naturschutzgebiete“ (Stmk. NSchG §7), „Naturdenkmale“ (Stmk. NSchG §11) und „Geschützte Landschaftsteile“ (Stmk. NSchG §12) einem strengen Schutzregime unterliegen.

 

Gefährdung

Der Biber gilt nach der Roten Liste der Säugetiere Österreichs (Spitzenberger 2005) als ungefährdet (LC = Least Concern). D. h. die Aussterbewahrscheinlichkeit in den nächsten 100 Jahren beträgt weniger als 10 %. Sowohl die Bestands- als auch die Arealentwicklung werden positiv eingestuft. Auch nach der IUCN Red List of Threatened Species gilt die Art als ungefährdet (Batbold et al. 2008).


[>] Batbold, J., Batsaikhan, N., Shar, S., Amori, G., Hutterer, R., Kryštufek, B., Yigit, N., Mitsain, G. & Palomo, L. J. (2008): Castor fiber. In: IUCN 2013. IUCN Red List of Threatened Species. Version 2013.2. www.iucnredlist.org. [Abgerufen am 26.01.2014].